Vereinssatzung

Satzung der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.

§ 1

  1. Der wiedergegründete Verein führt den Namen:

„Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.“

und führt die Tradition der Schützengesellschaft Barchfeld, die bis zur Auflösung vor dem 2.Weltkrieg in Barchfeld bestand, fort. Nachfolgend „Verein“ genannt.

  • Sitz des Vereins ist in 36456 Barchfeld – Immelborn.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Salzungen unter der Nummer 374 eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2          Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung vom 24.12.1953.
  2. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung schießsport-licher Veranstaltungen sowie der Förderung der körperlichen und geistigen Gesundheit seiner Mitglie-der.
  3. Der Verein widmet sich der Pflege und Förderung des Leistungs- und Breitensports.
  4. Besonderer Schwerpunkt ist die Pflege und Förderung der Jugendarbeit.
  • Der Vereinszweck wird erreicht durch:
  • das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
  • die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes anhand umfassender Trainings- und Übungsprogramme für alle Bereiche, einschließlich Freizeit- und Breitensport;
  • die Teilnahme von sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
  • die Durchführung von allgemeinen und sportspezifischen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen;
  • die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und Mannschaftswettbewerben;
  • die Förderung von Kameradschaft und Traditionsbewußtsein durch entsprechender Vereinsveranstal-tungen (Schützenfesten u.ä)

§ 3          Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen des § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die vereinsfremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlungen von Anteilswerten am Vereinsvermögen.

§ 4          Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im:
  2. Wartburgschützenkreis e.V.
  3. Thüringer Schützenbund e.V.
  4. Kreissportbund Bad Salzungen e.V.
  5. Landessportbund Thüringen e.V.
  6. Thüringer Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband e.V.
  7. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Vereine gemäß Absatz 1 als verbindlich an.
  8. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen gemäß Absatz 1. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf die Vereine gemäß Absatz 1.

§ 5          Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Der Verein setzt sich zusammen aus:
  3. ordentlichen Mitgliedern
  4. außerordentlichen Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern.
  6. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
  8. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  9. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann erfolgen bei:
  10. längerer Abwesenheit (beruflicher Art, Wehrdienst etc.)
  11. aufgrund persönlicher und familiärer Gründe.

Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliederrechte und –pflichten des Betreffendes ausge-setzt.

§ 6          Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Ge-samtvorstand zu richten.
  2. Das Gesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen. Die gesetzlichen Vorschriften sind einzuhalten.
  3. Über die Aufnahme entscheiden der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung durch Beschluß. Mit Beschlußfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 7          Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  2. Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  3. Streichung aus der Mitgliederliste
  4. Ausschluß aus dem Verein
  5. Tod.
  6. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erklärt werden.
  7. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen gemäß § 9 der Satzung in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der 2.Mahnung 30 Kalendertage verstrichen sind und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß über die Streichung muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitglied-schaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben unberührt.

§ 8          Ausschluß aus dem Verein

  1. Ein Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins zuwiderhan-delt und somit ein wichtiger Grund gegeben ist (z.B. Verstoß gegen das Waffengesetz).
  2. Über den Ausschluss entscheiden der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied begründet mit der Aufforderung zu zuleiten, sich binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung der etwa eingegangenen Äußerung des Mitgliedes zu entscheiden.
  4. Der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung entscheiden mit einfacher Mehrheit.
  5. Die Ausschließung wird mit der Beschlußfassung wirksam.
  6. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvor-stand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9          Beitragsleistungen und –pflichten

  1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu leisten.
  2. Die Höhe der Beiträge gemäß Absatz 1 und deren Zahlungsweise und Fälligkeit wird durch die Beitragsord-nung geregelt.
  3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Näheres wird in der Beitragsordnung gemäß Absatz 2 geregelt. Unterschiede müssen sachlich begründet sein.
  4. In begründeten Fällen kann der Gesamtvorstand Beitragsleistungen und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder sind in der Beitragsordnung besondere Regelungen zu treffen.
  6. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitrags-wesen des Vereins zu regeln.

§ 10        Ordnungsgewalt des Vereins

  1. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, sich gegebenenfalls einen gegen das Mitglied eingeleiteten Ord-nungsverfahrens vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen und vor dem Ordnungsorgan zu erscheinen.
  2. Jedes Mitglied ist ferner verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.
  3. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 9 der Satzung.
  4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 11        Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. die Mitgliederversammlung
  3. der Gesamtvorstand
  4. der Vorstand gemäß § 26 BGB (geschäftsführende Vorstand).
  5. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig
  6. Für die Abgeltung des Aufwandersatzes gilt die Verwaltungs- und Reisekostenverordnung des Vereins, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

§ 12        Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzliche Organ des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal monatlich statt. Die Einberufung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim mit einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung wird vom Gesamtvorstand festgelegt und bekanntgegeben.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
  6. Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Über geheime Abstimmungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  7. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen zur Tagesordnung.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und den Mitgliedern gestellt werden.
  9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen genügt die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
  10. Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 13        Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;
  2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
  3. Genehmigung des Haushaltsplanes;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Berufung von Referenten;
  7. Änderung der Satzung und Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. Beschlußfassung bezüglich Beschwerden von Vereinsausschlüsse;
  10. Wahl der Delegierten zu Verbandstagungen;
  11. Beschlußfassung über eingereichte Anträge.

§ 14        Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
  2. dem 1.Vorsitzenden
  3. dem 2.Vorsitzenden
  4. dem Kassierer
  5. dem Jugendwart
  6. dem Schriftführer
  7. Personalunion ist unzulässig.
  8. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt haben.
  9. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.
  10. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden einberufen.

§ 15        Aufgaben und Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  2. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  4. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  5. Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  6. Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  7. Streichung von Mitgliedern;
  8. Ausschluß von Mitgliedern.

§ 16        Vorstand gemäß § 26 BGB

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden und den 2.Vorsitzenden vertreten.
  2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 17        Beschlußfassung, Protokollierung

  1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 18        Die Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig unter der Anleitung des Jugendwartes gemäß § 3 der Satzung.
  2. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18.Lebensjahr.
  3. Die Vereinsjugend wählt aus ihren Reihen einen Vereinsjugendsprecher und einen stellvertretenden Vereinsjugendsprecher.
  4. Zuständig für die Betreuung der Vereinsjugend ist der Jugendwart. Unter seiner Anleitung und in Absprache mit der Vereinsjugendleitung gestaltet sie ihre Vereinstätigkeit.
  5. Die Vereinsjugend erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung.
  6. Der Gesamtvorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß ausreichende finanzielle und materielle Mittel für die Vereinsjugend zur Verfügung stehen.

§ 19        Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

§ 20        Vereinsordnungen

  1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
  2. Ehrenordnung
  3. Beitragsordnung
  4. Finanzordnung
  5. Geschäftsordnung
  6. Verwaltungs- und Reisekostenverordnung
  7. Vereinsjugendordnung
  8. Wahlordnung

§ 21        Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, auch keinem anderen Vereinsorgan.
  2. Die Amtszeit entspricht der des Gesamtvorstandes – 3 Jahre.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht.

§ 22        Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereines werden unter Beachtung der Vorgaben der EU – Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jeder  Betroffene insbesondere die folgenden Rechte:
  • a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
  • b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
  • c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
  • d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
  • e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
  • f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO,
  • g) das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO,
  • h) das Recht, eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen zu können, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung hierdurch berührt wird.

3. Den Organen des Vereines, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es  untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen und / oder sonst zu verarbeiten. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der Mitglieder der vorgenannten Gremien hinaus.
4. Zur Wahrung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem  Bundesdatenschutzgesetz kann der Gesamtvorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen
5.   Der Gesamtvorstand erlässt eine Datenschutzinformation.

§ 23        Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vierfünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2.Vorsitzender als Liquidatoren des Vereins bestellt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Barchfeld – Immelborn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24        Gültigkeit dieser Satzung, Schlußbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16.03.2019 beschlossen.
  2. Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.

Barchfeld – Immelborn, 16.03.2019