Statuten von 1886

S t a t u t e n

des

Schützenvereins Barchfeld gegr. 1886

 

Zum Anschluß an die für das deutsche Schützenwesen im Allgemeinen angebahnten Reformen vereinigten sich heute die hier Unterzeichneten für Barchfeld & dessen Umgegend zu einem Schützen-Verein unter folgenden näheren Bestimmungen.

§ 1.

Zweck der Gesellschaft ist, sich im Gebrauch des Schiessgewehres zu üben und die Kunst des Scheibenschiessens in Aufnahme zu bringen und zu erhalten, sowie auch öfters gesellige und gemütliche Gesellschaft zu vereinigen.

§ 2.

Die speziellen Anordnungen hierüber bleiben unter Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Vorschriften dem jedesmaligen Vorstande überlassen, doch hat derselbe vorzugsweise darauf zu achten, dass besonders von den geübten Schützen, das Freihandschiessen fleissig geübt wird.

§ 3.

Der Verein wird vertreten durch einen auf je drei Jahre zu wählenden Vorstand, bestehend aus dem ersten und zweiten Schützenmeister, und einem Kassierer und erfolgt die Neuwahl jedesmal am 20. September nach einfacher Stimmenmehrheit. Ebenso wird an diesem Tage die Rechnungsablage geprüft.

§ 4.

Der Vorstand besorgt namentlich den ökonomischen Teil der Gesellschaft, verfügt über die Ausgaben, welche im Zwecke der Anstalt liegen unter steter Beobachtung des Standes der Kasse und bestimmt die Tage für die regelmässigen Übungen und Zusammenkünfte. Er bestimmt ferner eine Schiessordnung, welche im Schiesshaus angeschlagen wird und deren Vorschrift sich ein jeder Schütze zu unterwerfen hat. Auch besorgt der Vorstand die Annahme eines Zeigers, der von der Behörde auf gewissenhafte Erfüllung seines Dienstes zu verpflichten ist.

$ 5.

Mitglied des Vereins kann jeder werden welcher unbescholten ist und sich zum Zwecke der Aufnahme bei einem Mitgliede des Vorstandes gemeldet hat. Über die Aufnahme entscheidet die Abgabe von Stimmzetteln nach einfacher Stimmenmehrheit von zwei Dritteilen der Mitglieder.

§ 6.

Das Eintrittsgeld eines jeden neuen aufgenommen Mitgliedes beträgt: Zwei Mark, während der jährlich zu entrichtende Beitrag, welcher zur Unterhaltung der Schiessutensilien, sowie zur Deckung der Ausgaben verwandt wird, durch den Vorstand je nach Bedürfnis erhoben wird, jedoch 25 Pfennige nicht übersteigen darf.

§ 7.

Jedes Mitglied macht sich zum Beitritt auf ein Jahr verbindlich und steht es ihm dann frei jedesmal am 20. September seinen etwaigen Austritt aus dem Verein zu erklären.
Mitglieder welche zu dieser Zeit keine Erklärung abgegeben, gelten wieder so lange als Mitglieder als sie nicht ihren förmlichen Austritt aus dem Verein erklären. Die ausscheidenden Mitglieder verzichten gleichzeitig auf alle Ansprüche an dem Eigentum des Vereins oder der bis dahin gezahlten Beiträge.

§ 8.

Sollte die Gesellschaft jemals so schmelzen, dass eine Übung nicht mehr stattfinden kann, so wird das Eigentum derselben einstweilen verwahrt, bis wieder mehr Mitglieder hinzutreten.
Auflösen kann sich die Gesellschaft nur dann, wenn die Zahl der Mitglieder bis auf drei herabsinkt, welche drei Mitglieder dann das Recht haben, das Eigentum der Gesellschaft in Besitz zu nehmen.

§ 9.

Zur gültigen Beschlussfassung über die Abänderung der Statuten ist bei Anwesenheit von zwei Dritteilen der Mitglieder absolute Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 10.

Jeder Schiessübung hat wenigstens ein Vorstandsmitglied nach einem zu bestimmenden Turnus beizuwohnen, welches für Handhabung der Ordnung sorgt und etwa vorkommende Streitigkeiten scheidet.

§ 11.

Wenn einzelne Mitglieder an nicht bestimmten Schiesstagen für sich schiessen wollen, so haben sie die Unkosten für Zeiger und Scheiben etc. allein zu tragen.

§ 12.

Die Auswahl des Schiessplatzes wird dem Vorstande unter Vorbehalt der Genehmigung der Polizeibehörde überlassen.
Die Versammlung der Mitglieder des Vereins finden monatlich am 1. und 15. jedes Monats statt und ist es als Vereinslokal vorläufig die Gastwirtschaft Ludwig Backhaus hier bestimmt worden.

So geschehen.

Barchfeld 7. September 1886