Vereinsjugendordnung

Vereinsjugendordnung der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.


1. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

2. Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Die Vereinsjugend will:
• durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
• zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigungen zum sozialen Verhalten zu fördern, das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe zu wecken;
• in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im TSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Vereinsjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

3. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Vereinsjugendordnung. Der Gesamtvorstand hat dafür Sorgen zu tragen, dass ausreichende finanzielle und materielle Mittel für die Vereinsjugend zur Verfügung stehen. Weiterhin ist der Gesamtvorstand berechtigt, sich über die Führung der Vereinsjugend zu unterrichten. Er muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

4. Die Organe der Vereinsjugend sind die Vereinsjugendversammlung und die Vereinsjugendleitung. Die Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

5. Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet in der Regel einmal monatlich statt. Sie wird von der Vereinsjugendleitung einberufen und geleitet. Außerordentliche Vereinsjugendver-sammlungen kann der Jugendwart jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Vereinsjugend und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen. Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Jugendwart vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Vereinsjugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Antragsberechtigt sind die Vereinsjugend und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung. Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die:
• Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;
• Entlastung der Vereinsjugendleitung;
• Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ( Vereinsjugendsprecher / -in und dessen Stellvertreter / -in müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach Punkt 1 dieser Vereinsjugendordnung sein;
• Wahl der Delegierten für den nächsten Landesschützenjugendtag des TSB;
• Annahme und Änderung der Vereinsjugendordnung;
• Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Vereinsjugend;
• Beschlüsse der Anträge.
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

6. Die Vereinsjugendleitung bilden der Jugendwart, der / die Vereinsjugendsprecher / -in, sowie der/die stellvertretende/r Vereinsjugendsprecher/-in.

7. Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem der Gesamtvorstand gewählt wird. Bei vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Vereinsjugend. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinsjugendordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.


Diese Vereinsjugendordnung wurde am 13.03.2010 durch die Vereinsjugendversammlung beschlossen und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.