Beitragsordnung der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.
Zweck
I. Teil:
Laut § 9 der Satzung müssen Mitglieder einen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr leisten. Diese Beitragsordnung regelt die Einzelheiten über die Beitragsstruktur und die Beitragshöhe sowie über Umlagen und Gebühren.
1. Die Beitragsordnung wird mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Termin, wann die Beitragsordnung in Kraft tritt.
3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
4. Bei Eintritt eines Mitgliedes wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Diese Aufnahmegebühr wird zusammen mit dem ersten Mitgliedsbeitrag gemäß unter Ziffer 5 der Beitragsordnung zur Zahlung fällig.
5. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist als Jahresbeitrag in voller Höhe im Voraus zu zahlen. Dieser Betrag wird fällig bis spätestens zu jeden 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres. Bei Eintritten während des laufenden Geschäftsjahres beginnt die Beitragspflicht in dem Quartal, in dem das Mitglied aufgenommen wurde. Die Höhe des Beitrages berechnet sich anteilig: Für Eintritte vom 01.01. bis 31.03. des laufenden Jahres ist der volle, vom 01.04. bis 30.06. des laufenden Jahres ist der ¾, vom 01.07. bis 30.09. des laufenden Jahres ist der halbe und vom 01.10. bis 31.12. des laufenden Jahres ist der ¼ Beitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist in diesem Fall ebenfalls in voller Höhe im Voraus zu zahlen und fällig am Ende des auf den Monat des Eintritts folgenden Monats.
6. Regelzahlungsform ist in Bar beim Kassierer bzw. Kassiererin oder durch eine Überweisung auf die Vereinskonten.
7. Die Bankverbindungen hierzu sind:
SGe Barchfeld/Werra 1886 e.V.
Wartburg-Sparkasse
IBAN: DE78840550500000101729 BIC: HELADEF1WAK
oder:
SGe Barchfeld/Werra 1886 e.V.
VR-Bank Bad Salzungen
IBAN: DE32840947540003578488 BIC: GENODEF1SAL
8. Für die Altersgruppensplitterung ist das Geburtsdatum maßgebend.
9. Ermäßigungsanträge müssen mit Begründung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
10. Da ein Vereinsaustritt nur zum 31.12. des Austrittsjahres möglich ist (§ 7 der Satzung), für das ausscheidende Mitglied jedoch Versicherungsprämien und Abgaben an den TSB und den LSB zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Verein zu entrichten sind, muss für das Austrittsjahr der volle Beitrag entrichtet werden.
11. Erwachsene im Sinne dieser Beitragsordnung sind Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Die anderen Mitglieder sind von der Altersstruktur her Jugendliche.
12. Fördernde Mitglieder: siehe Satzung § 5.
II. Teil:
Die Beitragsordnung schließt eine Arbeitsordnung mit ein, die wie folgt erläutert wird.
1. Jedes Mitglied zwischen 16 und 65 Jahren ist verpflichtet zur Erhaltung und zur Erweiterung des Vereinseigentums Arbeitsstunden zu leisten. Ausgenommen sind Mitglieder mit nachweislicher körperlicher Behinderung ( Klassifizierung nach Deutschen Schützenbund ).
2. Die Arbeitsstunden sind in der Regel von jedem Vereinsmitglied selbst zu leisten. In begründeten und mit dem Vorstand abgestimmten Ausnahmefällen, wie z.B. gesundheitliche, persönliche und berufliche Zwangssituationen, die eine Teilnahme an organisierten Arbeitseinsätzen verhindern, können auch andere Aktivitäten, die der Förderung des Vereinslebens dienen ( Teilnahme an Wettkämpfen, Schießleiter- und Aufsichtstätigkeiten, Vorbereitung und Durchführungen von Veranstaltungen des Vereins, Teilnahme an Schützenumzügen, überdurchschnittliche Teilnahme an Arbeitseinsätzen in den vergangenen Jahren, Ableistung durch andere Personen etc. ) zur Berechnung herangezogen werden. Der Antrag auf Anerkennung ist bis 30. November des laufenden Geschäftsjahres formlos an den Vorstand zu stellen.
3. Der Vorstand muss den Bedarf, Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten der Mitgliederversammlung vorlegen. Der Vorstand ist abweichend von dieser Regelung berechtigt, bei höherer Gewalt oder behördlichen Auflagen zusätzliche oder außerordentliche Arbeitseinsätze einzuberufen. Dies gilt besonders dann, wenn die Erfordernis eines Arbeitseinsatzes erst nach der Durchführung der Mitgliederversammlung akut wird und die Arbeitsausführung keinen Aufschub duldet.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe der beantragten Arbeitsstunden und über den Betrag der finanziellen Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden. Der Pflichtstundensatz darf 25 Stunden pro Mitglied und Jahr nicht übersteigen.
5. Der Vorstand muss, entsprechend dem Umfange der auszuführenden Arbeiten, mehrere Tage zur Ableistung der Arbeitsstunden einplanen und die festgelegten Kalenderdaten anlässlich der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt geben.
6. Damit der Vorstand disponieren und eine Arbeitseinteilung vornehmen kann, sind die Mitglieder verpflichtet, die Tage ihrer Teilnahme beim Vorstand rechtzeitig und verbindlich anzumelden.
7. Die Teilnahme am Arbeitseinsatz wird schriftlich festgehalten und am Ende des Kalenderjahres abgerechnet. Verantwortlich hierfür sind die Kassenprüfer. Für die richtigen Aufzeichnungen der abgeleisteten Arbeitsstunden ist jedes Mitglied selbst verantwortlich.
8. Jene Mitglieder, welche der Arbeitsverpflichtung nicht, oder nur teilweise nachgekommen sind zahlen an den Verein eine Ersatzleistung in Höhe des jeweils beschlossenen Betrages. Diese Gelder fließen der Vereinkasse zu. Die Höhe für die nicht geleisteten Arbeitsstunden zu entrichtenden Geldbetrages ist den arbeitspflichtigen Mitgliedern bekannt. Die Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden werden dem betroffenen Mitglied vier Wochen vor Zahlungsfälligkeit schriftlich mitgeteilt. Die Bestimmungen der Beitragsordnung finden auch Anwendung im Falle einer Zahlungsverweigerung. Das Recht des Vereins an der finanziellen Ersatzleistung bleibt bei Ausschluss und auch bei einer Austrittserklärung bestehen.
Diese Beitragsordnung wurde am 03.03.2018 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Barchfeld – Immelborn, 03.03.2018
Der Vorstand