Wahlordnung

Wahlordnung der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.

1.            Die Mitgliederversammlung wählt den Wahlleiter und 2 ( zwei ) Wahlhelfer, diese bilden die Wahlkommission. Der Gesamtvorstand sowie Kandidaten die für eine Funktion zur Wahl stehen dürfen nicht Mitglied der Wahlkommission sein.

2.            Die Wahl erfolgt gemäß Satzung für folgende Funktionen:

a)            1. Vorsitzender

b)            2. Vorsitzender

c)            Kassierer

d)            Jugendwart

e)            Schriftführer

f)             zwei Kassenprüfer

g)            Berufung der Referenten

Alle Funktionen werden für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes schriftlich erklärt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins, einschließlich der Vereinsjugend, die eine schriftliche Abstimmungseinverständniserklärung von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten vorlegen können.

3.            Wahlvorschläge sind auch am Tage der Wahl zulässig und bedürfen nicht  der Schriftform.

4.            Bei jedem Bewerber steht den Mitgliedern das Einspruchsrecht zu. Über den Einspruch entscheidet nach abgeschlossener Anhörung sofort die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

5.            Gewählt wird in geheimer Wahl. Die Wahl erfolgt in 7 Wahlgängen:

a)            1. Vorsitzender

b)            2. Vorsitzender

c)            Kassierer

d)            Jugendwart

e)            Schriftführer

f)             zwei Kassenprüfer

g)            Berufung der Referenten

Für die einzelnen Wahlgänge sind Stimmzettel bereitzuhalten. Sollte für die oben aufgeführten Funktionen jeweils nur ein Bewerber oder Kandidat zur Verfügung stehen, so ist es möglich, durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Wahl offen und mit Handzeichen durch zu führen. Dies betrifft jeden einzelnen Wahlgang und es ist eine einfache Mehrheit notwendig.

6.            Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, Enthaltungen bzw. ein ungültig machen des Stimmzettels zählen als nicht abgegebene Stimme.

7.            Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang für die zu wählende Funktion erforderlich. Zum zweiten Wahlgang treten nur die beiden Kandidaten an, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Es wird nach Punkt 5 entsprechend verfahren. Besteht auch im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

8.            Die Auszählung der Stimmen erfolgt durch die Wahlkommission. Das Ergebnis wir durch den Wahlleiter bekanntgegeben.

9.            Über die Wahl ist ein Protokoll zu erstellen und durch den Wahlleiter und die zwei Wahlhelfer zu un-terschreiben. Die gesamten Wahlunterlagen verbleiben bis zur nächsten Wahl beim 1.Vorsitzenden.

Diese Wahlordnung wurde am 16.03.2019 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.