Reisekostenordnung

Reisekostenordnung der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V.

1.                  Diese Ordnung regelt die Erstattung von Mehraufwendungen für im Interesse des Schießsportes veranlasste Reisen. Reisekosten können Mitglieder der Schützengesellschaft Barchfeld/Werra 1886 e.V. geltend machen. Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung kann auch andere Personen mit einer Reise beauftragen.

2.                  Reisekostenvergütung wird nur insoweit gewährt, als die Aufwendung für die Reise notwendig war. Der Gesamtbetrag aller für die Reise gezahlten Vergütungen darf die Summe der tat-sächlich entstandenen Aufwendungen nicht überschreiten. Zuwendungen oder Auslagenerstat-tungen, die dem / der Reisenden von dritter Seite für dieselbe Reise gewährt werden, sind auf der Reisekostenvergütung anzurechnen. Der / die Reisende hat die Aufwendungen nachzuweisen.

3.                  Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrtkostenerstattung, Tagungs-, Lehrgangs- und Teilnehmergebühren.

4.                  Die Reisen sind grundsätzlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen und damit die Inanspruchnahme von Kilometergeld Bedarf der Genehmigung des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung.

5.                  Für Strecken, die mit öffentlichen Verkehrsmittel zurückgelegt worden sind, ist der günstige Tarif zuwählen. Bei der Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen wird für Reisen für die jeweils kürzesten Entfernung pro gefahrenen Kilometer max. 0,25 € vergütet. Der / die Reisende kann nach Abrechnung die Fahrtkostenvergütung nur als Spendenquittung erhalten.

6.                  Die Tagungs-, Lehrgangs- und Teilnehmergebühren ( außer Sachkundelehrgänge ) werden für die Reise in voller Höhe ersetzt. Die Gebühren sind getrennt von den anderen Reisekostenvergütungen durch gesonderten Beleg nachzuweisen.

7.                  Die Erstattung der Reisekosten bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann die Erstattung von Reisekosten nachträglich anordnen.

8.                  Es kann ein Reisekostenvorschuss vor Antritt der Reise ausgezahlt werden. Der Reisekostenvorschuß erfolgt mit dem Antrag auf Kostenübernahme.

9.                  Im Sinne dieser Ordnung veranlasste Reisen sind innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der Reise abzurechnen.

Diese Reisekostenordnung wurde am 12.03.2005 durch die Jahreshauptversammlung beschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2005 in Kraft.